Werbungskosten sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet, d.h. bezahlt werden (Abflussprinzip). Darauf, welches Kalenderjahr die Ausgaben wirtschaftlich treffen, kommt es nicht an. Werden Werbungskosten aus Fremdmitteln getätigt, so führt bereits die Verausgabung der Fremdmittel und nicht erst die Rückzahlung zu Werbungskosten. Ein Abfließen ist nur bei einer tatsächlichen wirtschaftlichen Vermögensminderung des Steuerpflichtigen gegeben.
Entgangene oder entgehende Einnahmen sind keine Werbungskosten. Ein Zu- und Abfließen kann auch in Form eines verkürzten Zahlungsweges anzunehmen sein (z.B. gelten die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile in der gesetzlichen Sozialversicherung als Abfluss bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers).
Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten € 400,00 (einschließlich USt) übersteigen, dürfen nur in Form einer Absetzung für Abnutzung abgezogen werden. Dies betrifft Arbeitsmittel, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Wird der Betrag von € 400,00 nicht überschritten, so kann der gesamte Betrag zum Zeitpunkt der Bezahlung abgesetzt werden.
Wirtschaftsgüter, die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind (z.B. Computer samt zugehörigem Bildschirm und Tastatur), dürfen für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht getrennt werden.
Stand: 15. März 2010