Wetterfester Verbau von Balkonflächen – kein Erhaltungsaufwand
Der wetterfeste Verbau (zuvor offener) Balkonflächen stellt keinen Erhaltungsaufwand dar. Somit kann für diese von der Wohnungseigentümergemeinschaft erbrachte Leistung der begünstigte Steuersatz nicht zur Anwendung kommen.
Der im Zuge der Sanierung des Wohnobjektes durchgeführte wetterfeste Verbau der bis dahin offenen Balkonflächen wird als Schaffung von neuem Wohnraum beurteilt. Für diese – an die einzelnen Wohnungseigentümer erbrachte – Leistung darf der begünstigte USt-Steuersatz von 10 % für Erhaltungsmaßnahmen nicht angewendet werden.
Neue Anlage ist nicht gleichartig
In bestimmten Fällen wird auch die Errichtung einer neuen Anlage als Erhaltungsmaßnahme anerkannt – nämlich dann, wenn die Kosten einer Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sind. Dabei muss man beachten, dass alte und neu errichtete Anlage gleichartig sind.
Hier wurde anstelle der teureren Sanierung der Balkonbrüstungen die kostengünstigere Variante des Balkonverbaues gewählt. Damit entstand nach Meinung der Behörden aber neuer Wohnraum und keine den alten Balkonen vergleichbaren Anlage – selbst wenn mangels Beheizbarkeit und der geringen Balkonbreite (1,5 m) eine Nutzung als Wohnraum kaum möglich ist!
Quellen
VwGH 13. 12. 2007, 2003/14/0015
UStG: § 10 Abs 2 Z 4 lit d