Werbung: Bekämpfung durch Mitbewerber

01.07.2008

Einem Mitbewerber kann die Werbung mit Prominenten, die der Werbung nicht zugestimmt haben, nicht unter Berufung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb untersagt werden. Ein Mitbewerber kann nicht eine allfällige Verletzung der Interessen des Abgebildeten geltend machen.

In einer österreichweiten Plakatserie und mittels Inseraten wird für eine Tageszeitung geworben: Gezeigt wird jeweils das Bildnis eines Prominenten, wie Karl-Heinz G*, Niki L*, Helmut Z*, Michael H* oder Jörg H*, in Form einer Fotomontage, wobei diese Personen jeweils eine Ausgabe der Zeitung in Händen halten, die ihr Gesicht teilweise verdeckt, die Person des Abgebildeten aber erkennen lässt. Das abgebildete Exemplar der Zeitung hat die Überschrift “K* ist beste Zeitung im Land”.

Der Mitbewerber wollte diese Werbung verhindern und argumentierte damit, dass sie ohne die Zustimmung der jeweiligen Prominenten gegen den Wettbewerb verstoße. Die Bildnisveröffentlichung greife in das Recht der gezeigten Personen am eigenen Bild ein. Die Werbung erwecke außerdem den unrichtigen Eindruck, die abgebildeten Personen würden sich mit der Aussage, die K* sei die beste Zeitung im Land, identifizieren. Diese Aussage sei tatsachenwidrig und damit sittenwidrig bzw irreführend.

Kein unlauterer Wettbewerb

Allein die Übernahme einer urheberrechtlich geschützten Leistung kann für sich allein noch keine Unlauterkeit/Wettbewerbswidrigkeit begründen. Es steht nämlich dem Urheber frei, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte einzuräumen oder aber zu verweigern. Es muss daher auch ihm selbst überlassen bleiben, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen.

Bei Personen des öffentlichen Lebens kann das schutzwürdige Interesse darin liegen, dass sie nicht mit Werbung in Verbindung gebracht werden wollen. Dem Abgebildeten steht es aber auch frei, die Veröffentlichung zu dulden, weil er – wie das etwa bei Politikern häufig der Fall sein wird – selbst daran interessiert sein kann, in der Öffentlichkeit präsent zu bleiben.

Quellen

OGH 11.3.2008, 4Ob20/08g

UWG idF vor BGBl I2007/79: §1, §2

UrhG: §78

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