Welche Stipendien sind von der Änderung betroffen?
Ein Stipendium im Sinne der neuen Bestimmung ist als eine finanzielle Unterstützung anzusehen, die an eine Person deshalb gegeben wird, damit sie sich einer freiberuflichen Tätigkeit (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend oder erziehend) widmen kann. Das Stipendium- muss einen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen. Das ist jedenfalls nicht gegeben, wenn das Stipendium jährlich nicht höher ist als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter
- darf keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen
Was ist nicht umfasst?
Nicht umfasst von der neuen Regelung sind nach den erläuternden Bemerkungen:- Preise, insbesondere für wissenschaftliche Arbeiten. Sie dienen der Würdigung des Empfängers oder seiner Leistung und stellen keinen Einkommensersatz dar. Dies gilt auch für Leistungsstipendien.
- Einmalige Zuwendungen in Form von „Stipendien“, die außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und lediglich Kosten abgelten, aber keinen Einkommensersatz darstellen (z. B. die Abgeltung von Aufwendungen für Fachliteratur, Materialien, Reisen etc.).
Steuerbefreiung
Die neue Regelung wurde auch ergänzt um eine explizite Befreiung von Stipendien- die Wissenschaft und Forschung im Inland fördern,
- wenn diese keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind und
- für den Stipendienbezieher keine Steuererklärungspflicht vorliegt.
Stand: 29. Mai 2017