Vinkulierte Geschäftsanteile – Abtretung ohne Zustimmung?
Die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag kann an weitere Voraussetzungen gebunden sein, etwa an die Zustimmung der Generalversammlung (Vinkulierung). Fehlt diese Zustimmung, tritt eine schwebenden Unwirksamkeit einer dennoch vorgenommenen Abtretung ein. Wirksam wird sie erst dann, wenn die Generalversammlung ihr nachträglich zustimmt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass eine konludente Genehmigung der Abtretung vinkulierter Geschäftsanteile angenommen werden darf.
Solange die Rückwirkung einer Genehmigung die Rechtsposition Dritter (zB eines anderen Gesellschafters) nicht beeinträchtigt und nicht in zwischenzeitlich erworbene Rechte eingreift, ist die rückwirkende Kraft der nachträglichen Genehmigung auch Dritten gegenüber zu bejahen.
Konkludente Genehmigung
Eine schlüssige Zustimmung ist anzunehmen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung zwar nicht erklärt wurde, aber bei der Generalversammlung der neue Gesellschafter teilnimmt, von allen Anwesenden in der Sitzung durchgehend als “Gesellschafter” bezeichnet wird und die Mitgesellschafter bereits vor der Versammlung Kenntnis von der neuen Eintragung im Firmenbuch erlangt haben. Aus diesen Umständen kann man schließen, dass die Zustimmung nicht verweigert und die Abtretung der Geschäftsanteile akzeptiert wird.
Quellen
OGH 21. 2. 2008, 6 Ob 7/08k
ABGB: § 863
GmbHG: § 76 Abs 2