Verwertung von Liegenschaften – Zuordnung des Vorsteuerabzugs zur Sondermasse
Im Fall der Option zur Steuerpflicht bei der Verwertung von Liegenschaften ist die Umsatzsteuer den Sondermassekosten zuzuordnen. Die Ausübung dieser Option ist Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug hinsichtlich der in den Verwertungskosten enthaltenen Umsatzsteuer. Der auf die Sondermassekosten entfallende Vorsteuerabzugsbetrag verringert die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks angefallene USt. Damit erhöht sich der Befriedigungsfonds der Absonderungsgläubiger.
Ein allfälliger Vorsteuerabzug wirkt sich somit (nur) auf die (endgültige) Höhe der Sondermassekosten aus. Deren Bestimmung – obliegt im Fall der freihändigen Veräußerung – ausschließlich dem Konkursgericht.
Die Verteilung des zur Sondermasse gehörigen Vermögens obliegt ebenso wie die Verteilung der Konkursmasse bei Freihandverkauf durch den Masseverwalter allein dem Konkursgericht.
Quellen
OGH 18. 10. 2007, 8 Ob 68/07v
KO: §§ 47 ff, § 138
UStG: § 6 Abs 2