Tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Dies ist der Standardfall und kommt insbesondere zur Anwendung bei - erstmaliger Vermietung eines unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes, - erstmaliger Vermietung eines nicht unmittelbar vor dem Vermietungsbeginn angeschafften Gebäudes des Neuvermögens. Neuvermögen liegt vor, wenn das Gebäude zum 31.3.2012 steuerverfangen war. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn die Anschaffung ab dem 1.4.2002 erfolgte.Fiktive Anschaffungskosten
Die Bemessung der Abschreibung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten erfolgt bei erstmaliger Vermietung eines Gebäudes des Altvermögens. Altvermögen liegt vor, wenn das Grundstück zum 31.3.2012 nicht steuerverfangen war. Dies liegt regelmäßig vor, wenn das Gebäude vor dem 1.4.2002 angeschafft wurde. Die fiktiven Anschaffungskosten umfassen den Betrag, der aufgewendet hätte werden müssen, um das Gebäude zu erwerben. Er ist im Schätzungsweg auf Grundlage einer Liegenschaftsbewertung zu ermitteln.Fortsetzung der Abschreibung des Rechtsvorgängers
Die AfA des Rechtsvorgängers ist bei unentgeltlichem Erwerb fortzusetzen, wenn (Rechtslage für Übertragungen nach dem 31.7.2008)- die Vermietung des Rechtsvorgängers ohne Unterbrechung fortgesetzt wird,
- das Gebäude bereits früher einmal vermietet war, und man beginnt neuerlich mit der Vermietung.
- zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder
- der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbes erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses
Stand: 25. Februar 2019