Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten
Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nach Meinung des Finanzministeriums zum Beispiel jene eines Schriftstellers, Vortragenden, Wissenschaftlers oder „drittangestellten“ Vorstandes. Vergütungen aus diesen Tätigkeiten sind immer demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt.
Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind demjenigen zuzurechnen, dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an der Einkunftsquelle decken. Das bedeutet, es kommt auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an, weniger auf die rechtliche Gestaltung.
Mit dem Wartungserlass 2008 zu den Einkommensteuerrichtlinien wird nun im Bereich der höchstpersönlichen Tätigkeiten folgende Aussage getroffen: Vergütungen für Tätigkeiten von Vortragenden, Schriftstellern, Wissenschaftlern und „drittangestellten“ Vorständen sollen ab 1.7.2009 demjenigen zugerechnet werden, der die Leistung persönlich erbringt. Eine Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft für höchstpersönliche Tätigkeiten soll dadurch verhindert werden.
Das bedeutet, dass zukünftig Einkünfte nicht willkürlich zugerechnet werden können.
Zum Beispiel soll es nicht mehr so leicht möglich sein, dass ein Vortragender seine Tätigkeit über eine ihm gehörende GmbH abrechnet oder ein Universitätsprofessor seine Gutachten über eine zwischengeschaltete GmbH.
Die Einkommensteuerrichtlinien stellen die Rechtsansicht des Finanzministeriums dar. Diese Rechtsansicht ist allerdings unter Experten umstritten. Es wird kritisiert, dass es hier nicht zu einem generellen Durchgriff durch die Rechtsform der Kapitalgesellschaft kommen darf. Dies dürfe nur bei Missbrauch erfolgen.
Stand: 16. April 2009