Vereinfachungen im Elektronischen Rechtsverkehr
Im Zusammenhang mit elektronischen Eingaben im Firmenbuchverfahren ist auch die Übermittlung von Unterlagen als PDF-Anhang zulässig, wenn eine elektronisch eingebrachte Anmeldung nicht der beglaubigten Form bedarf. Die Änderungen der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr treten mit 1.7.2008 in Kraft.
Unterlagen wie Bilanz, Jahresabschluss und Lagebericht konnten bisher im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz “FinanzOnline” im Direktverkehr in strukturierter Form eingebracht werden. Nunmehr ist es auch möglich, diese Unterlagen im elektronischen Rechtsverkehr als PDF-Anhang oder im Weg eines Urkundenarchivs einer Körperschaft öffentlichen Rechts einzubringen. Mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung der Daten gelten die Unterlagen als vorgelegt.
Ab 1. 7.2008 können auch jene Formblätter, die für die Offenlegung der Bilanz und des Anhangs einer kleinen Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder bestimmter eingetragener Personengesellschaften zu verwenden sind, auf der Website “www.justiz.gv.at” mittels Online-Formular elektronisch eingebracht werden.
Quellen
UGB: § 221 Abs 5, §§277-281
BGBl II2008/222, ausgegeben am 27.6.2008
Verordnung der BMJ, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV2006) geändert wird