Veranstalten von Konzerten – keine umsatzsteuerliche “Liebhaberei”
Ob eine Tätigkeit umsatzsteuerlich als Liebhaberei und “Hobby” zu beurteilen ist, ist nicht allein mit einer konkreten Neigung des Abgabepflichtigen (zB ein Pianist und Musikliebhaber als Konzertveranstalter) zu begründen. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist.
Ein Lehrer ist neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit an einer berufsbildenden Schule auch als Konzertveranstalter tätig. In seiner Steuererklärung gibt er aus dieser Tätigkeit erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Der Lehrer ist ausgebildeter Pianist und hat einen Abschluss am Konservatorium der Stadt Wien. Es gelang ihm jedoch nicht, als Pianist so weit Fuß zu fassen, dass er daraus seinen Lebensunterhalt hätte bestreiten können. Deshalb absolvierte er ein zweites Studium und ergriff einen “bürgerlichen” Beruf.
Keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn
Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die “typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind”. Das über den Familien- und Freundeskreis hinausgehende Veranstalten von Konzerten stellt keine Tätigkeit dar, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Daran ändert auch nichts, dass die Veranstaltertätigkeit von der konkreten Neigung des Lehrers als ausgebildeter Pianist und Musikliebhaber geleitet sein mag.
Quellen
VwGH 28.11.2007, 2004/15/0128
LVO 1993: § 1 Abs 2 Z 2, § 6