Ein Steuerpflichtiger bezog im Jahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und begehrte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung unter anderem die Anerkennung einer Füllfeder einer bekannten Marke in Höhe von € 383,00 plus Etui in Höhe von € 77,00 als Werbungskosten.
Das zuständige Finanzamt verwehrte die Anerkennung und führte aus, dass Ausgaben für Luxusgüter Kosten der privaten Lebensführung darstellen würden. In der fristgerecht erhobenen Berufung erläuterte der Steuerpflichtige unter anderem, dass es sich bei der Anschaffung des Füllers und Zubehörs um eine rein berufliche Veranlassung gehandelt habe und die besagten Gegenstände ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden seien.
Der UFS sieht in der Anschaffung der Füllfeder eine Ausgabe für ein Arbeitsmittel. Diese Ausgabe ist abzugsfähig, wenn sie mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Für den Werbungskostencharakter ist nicht entscheidend, ob Aufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind.
Auf die Notwendigkeit kommt es nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen.
Die Aussage des Steuerpflichtigen, er habe die besagte Füllfeder ausschließlich für berufliche Zwecke angeschafft und ausschließlich für berufliche Tätigkeiten verwendet, war für den UFS in diesem Fall nachvollziehbar und eine allenfalls erfolgte Privatnutzung scheint vernachlässigbar.
Eine Angemessenheitsprüfung bezüglich der Höhe der Ausgaben betrifft lediglich die im Einkommensteuergesetz taxativ aufgezählten Wirtschaftsgüter. Diese Angemessenheitsprüfung kann nicht auf andere Wirtschaftsgüter (insbesondere Arbeitsmittel) ausgedehnt werden, auch wenn diese als hochpreisig einzustufen sind.
Stand: 15. September 2009