Steuerbefreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
Im Ministerialentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2009 ist eine Einkommensteuerbefreiung für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen vorgesehen, die von gemeinnützigen, auf dem Gebiet des Körpersports tätigen, Rechtsträgern an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden kann.
Auch schon nach bisheriger Praxis wurden nach den Vereinsrichtlinien des BMF an Sportler und Sportbetreuer ausgezahlte Kostenersätze in bestimmtem Umfang steuerfrei belassen. Die Vereinsrichtlinien basieren aber auf keiner verbindlichen Rechtsgrundlage. Die geplanten Gesetzesänderungen sollen dieses Problem beheben.
Die Neuregelung soll eine einfache und klare Rechtsgrundlage für gemeinnützige Sportvereine schaffen, wonach Kostenersätze (pauschale Fahrt- und Reisekostenentschädigungen) für die mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern (z. B. Trainer, Masseure) bis zu einer Höhe von € 30,00 pro Tag bzw. maximal € 540,00 pro Kalendermonat steuer- und sozial-versicherungsfrei ausgezahlt werden können.
Mit dieser Regelung sollen eine Vereinheitlichung von steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie die entsprechende Befreiung von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich erreicht werden. Von der Sozialversicherung sind jedoch nur nebenberuflich tätige Sportler bzw. Sportbetreuer befreit, sodass ein entsprechender Versicherungsschutz für hauptberuflich Tätige sichergestellt ist.
Die Steuerbefreiung ist als Freibetrag konstruiert, sodass bei Auszahlung höherer Beträge nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig wird. Sofern der Sportler im Veranlagungsverfahren tatsächlich Fahrt- und Reisekosten geltend macht, führen diese nur insoweit zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als sie die pauschalen steuerfreien Fahrt- und Reisekostenentschädigungen übersteigen.
Die geplante Neuregelung ist aber nicht frei von Kritik. Einerseits würden Aktive, die für Sportvereine tätig sind, gegenüber jenen, die im Kultur- oder Sozialbereich Leistungen erbringen, bevorzugt werden.
Andererseits blieben auch Details ungeregelt. So wird der Begriff Reise nicht näher definiert und es ist unklar, ob z. B. die einschlägige Rechtsprechung (mit bestimmter Mindestdauer und -entfernung sowie Reisedauer) anzuwenden ist.
Die Regelung sieht auch nicht vor, wie solche Reisen dokumentiert und gegebenenfalls nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden müssen.
Stand: 11. Mai 2009