Staffelung des AlV-Beitrags geplant
Die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Bezieher niedriger Einkommen sollen gesenkt und dadurch deren Nettoeinkommen angehoben werden. Die Änderungen sollen mit 1. 7. 2008 in Kraft treten und ab der Beitragsperiode Juli 2008 gelten, die Gesetzwerdung ist aber noch abzuwarten.
Die Senkung soll nur den vom Dienstnehmer zu tragenden Anteil des AlV-Beitrages betreffen, während der vom Dienstgeber zu tragende Anteil unverändert weiterhin 3 % der Beitragsgrundlage beträgt. Der vom Dienstnehmer zu tragende AIV-Beitrag soll betragen:
monatliche Beitragsgrundlage | Dienstnehmer-Anteil des AIV-Beitrags |
bis 1.100 € | 0 % |
über 1.100 € bis 1.200 € | 1 % |
über 1.200 € bis 1.350 € | 2 % |
über 1.350 € | 3 % |
Nachträgliche Vorschreibung
Ergibt sich aufgrund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen. Hat ein Pflichtversicherter für bestimmte Zeiträume Anspruch auf Entgelte aus mehreren versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten, so sind diese zusammenzurechnen und bei Überschreitung der jeweiligen Grenzen für die Beitragsbegünstigung die sich ergebenden Differenzbeträge jährlich im Nachhinein vorzuschreiben.
Um eine derartige nachträgliche Vorschreibung zu vermeiden, kann der Pflichtversicherte bei Vorliegen mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten von vornherein auf die Beitragsbegünstigung verzichten. Eine entsprechende Verzichtserklärung ist dem Dienstgeber vorzulegen.
Quellen
Regierungsvorlage 9. 4. 2008, 524 BlgNR 23. GP