Snowboardausrüstung einer Lehrerin nicht abzugsfähig
Eine AHS-Lehrerin, die auf ausdrücklichen Wunsch der Schule eine Snowboardausbildung für die Wintersportwoche absolviert, kann die Aufwendungen für eine Snowboardausrüstung nicht als Werbungskosten geltend machen.
Die Junglehrerin, die in den vergangenen Jahren nur Jahresverträge erhalten hatte, wollte durch die Ausbildung eine Zusatzqualifikation erlangen. Da “SnowboardlehrerInnen” immer noch sehr selten an den Schulen seien, könne diese Ausbildung sehr wohl dafür entscheidend sein, ob sie in einer Schule eine Anstellung bekomme oder nicht. Die für die Ausbildung angeschaffte Ausrüstung (Board, Bindung, Schuhe) verwendete sie im Jahr der Anschaffung überhaupt nicht privat, später lag der Anteil der privaten Nutzung bei maximal 20%.
Abzugsverbot bei Aufwendungen für Freizeitgestaltung
Dennoch fallen die Kosten für die Anschaffung unter das Abzugsverbot, das im Einkommensteuergesetz verankert ist. Damit können Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige müsste nachweisen können, dass ein Sportgerät – entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung – (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.
Keine ausschließlich berufliche Nutzung
Die Lehrerin räumte aber ein, dass sie die Snowboardausrüstung auch privat nutze. Damit gilt die Anschaffung der Ausrüstung aber als privat mitveranlasst und die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Kosten ist somit nicht (mehr) gegeben.
Quellen
VwGH 19. 3. 2008, 2008/15/0074
EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit a