Rechtsschutzversicherung: Kündigung nach Versicherungsfall
Eine Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers allein begründet keinen Versicherungsfall – es kommt daher auch kein “Kündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalls” in Betracht.
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung bzw baubehördlich genehmigungspflichtigen Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befinden oder von ihm erworben werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Im vorliegenden Fall wurde vom Rechtsschutzversicherer Deckung für einen Rechtsstreit begehrt, der die Werklohnforderung eines Unternehmers zum Inhalt hatte. Dieser Unternehmer war vom Versicherten für den Ausbau eines Dachgeschosses beauftragt worden.
Doch dieser Innenausbau fällt unter die oben genannten Ausnahmen, damit besteht keine Rechtsschutzdeckung. Lediglich im Kulanzweg erklärte sich die Versicherung schließlich bereit, die “Honorarnote der Rechtsvertretung” in der Höhe von 60 € zu bezahlen.
Kein Versicherungsfall – keine Kündigung
Der Versicherte wollte daraufhin eine Kündigung der Rechtsschutzversicherungsverträge erreichen. Für die Kündigung bzw die entsprechenden Kündigungsgründe ist aber das Vorliegen eines Versicherungsfalls Voraussetzung. Die Kulanzzahlung der Rechtsschutzversicherung allein kann aber keinen Versicherungsfall begründen.
Quellen
OGH 9.7.2008, 7Ob83/08v
ARB2005: Art7.1.11., Art22