Qualifikation der Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern
Bei der Frage, wie die Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern nach dem Einkommensteuergesetz zu qualifizieren sind, ist vor allem die Eingliederung ihrer Tätigkeit in den Betrieb entscheidend. Dieses Kriterium gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Beteiligung unter 50 % liegt und die nicht über eine Sperrminorität verfügen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede Tätigkeit hergestellt, die nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbar ist und die dem Unternehmenszweck der Gesellschaft dient.
Merkmale eines Dienstverhältnisses
Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern werden nicht generell als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eingestuft. Als ein entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses gilt die Weisungsgebundenheit – die aber fehlt, wenn sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Stellung (aufgrund der Höhe seines Gesellschaftsanteils über 50 %) nicht gegen seinen Willen einer Geschäftsführung beugen muss.
In den entsprechenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§ 22 und § 25) bezieht man sich daher nun auf Gesellschafter, die für die GmbH tätig sind und dabei sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllen. Abgesehen von der Weisungsgebundenheit muss also ein Dienstverhältnis gegeben sein. Primär wird dabei die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers geprüft. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer “laufenden” Lohnzahlung, kommt nur in seltenen Fällen Bedeutung zu.
Beteiligung unter 50 %
Für Gesellschafter-Geschäftsführer, deren Beteiligung 50 % nicht erreicht und die auch nicht über eine Sperrminorität verfügen, gilt weiterhin, dass – von seltenen Ausnahmen abgesehen – beim Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sind.
VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0095
EStG: § 22 Z 2 zweiter Teilstrich, § 25 Abs 1 Z 1 lit b
FLAG: § 41
WKG: § 122 Abs 7