Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2023 – Neue Sachbezugswerte ab 2024

01.05.2023

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen.

Dieser Richtwert wurde nun per 1.4.2023 neu festgelegt und ist somit für Sachbezüge für Dienstwohnungen ab 1.1.2024 maßgeblich:

BundeslandRichtwert pro m² Wohnflächenausmaß
Neu ab 1.4.2023 Für Sachbezugswerte ab 2024gültig vom 1.4.2022 bis zum 31.3.2023 Für Sachbezugswerte 2023
Burgenland€ 6,09€ 5,61
Kärnten€ 7,81€ 7,20
Niederösterreich€ 6,85€ 6,31
Oberösterreich€ 7,23€ 6,66
Salzburg€ 9,22€ 8,50
Steiermark€ 9,21€ 8,49
Tirol€ 8,14€ 7,50
Vorarlberg€ 10,25€ 9,44
Wien€ 6,67€ 6,15

Dieser Wert kann in bestimmten Fällen durch Abschläge vermindert werden. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert. Weitere Bestimmungen zur Berechnung des Sachbezugswertes – insbesondere bei gemieteten Wohnungen – sind zu beachten.

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