Mindestangabenmeldung für Dienstnehmer vor Arbeitsantritt

01.12.2007

Meldungen zur Sozialversicherung sind seit 1. 1. 2002 mittels elektronischer Datenfernübertragung (DFÜ) durchzuführen, wenn zumindest ein PC vorhanden ist. Ab 1. 1. 2008 gelten neue Regelungen für weitere mögliche Meldungsarten, wenn die elektronische Meldung nicht zumutbar ist.

In welchen Fällen Meldungen ohne Verwendung der Datenfernübertragung erstattet werden können, wird durch eine Richtlinie des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger geregelt. Unzumutbar ist eine Meldung über DFÜ zB dann, wenn die meldepflichtige Stelle über keine EDV-Ausstattung (zumindest ein PC) verfügt.

Mögliche Meldungsarten

Außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung für Mindestangaben-Anmeldungen über www.elda.at dürfen folgende Meldungsarten verwendet werden:

€¢ mit Telefax auf dem Formular “Mindestangaben-Anmeldung”, das beim Versicherungsträger aufliegt und an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 761 gesendet wird,

€¢ telefonische Mitteilung an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 760,

€¢ schriftlich mit dem Formular “Mindestangaben-Anmeldung”, das beim Versicherungsträger für Mindestangaben-Anmeldungen aufliegt.

Nachrangigkeit

Die oben dargestellte Reihenfolge der Meldungsarten bezeichnet auch deren Nachrangigkeit. Nachrangige Meldungsarten sind nur dann zulässig, wenn vorrangige Meldungsarten für den Dienstgeber wirtschaftlich nicht zumutbar sind (zB wenn kein Telefax-Gerät vorhanden ist).

Meldungen auf anderen Wegen (Fernschreiber, E-Mail oder SMS) bewirken keine ordnungsgemäße Meldung und werden vom Krankenversicherungsträger zurückgewiesen.

Quellen

Amtl Verlautbarung Nr 124/2007 vom 9. 11. 2007

www.avsv.at

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