Meldeverpflichtung des Dienstgebers bei Schwerarbeit

03.04.2009

Dienstnehmern, die Schwerarbeit verrichten, wurde ein begünstigter früherer Zugang zu einer Alterspension ermöglicht. Bei den im Februar einzureichenden Meldungen für das Jahr 2008 zeigte sich, dass hier noch für viele Dienstgeber Informationsbedarf besteht.
 
Was ist Schwerarbeit?
1) Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht.
2) Regelmäßige Arbeit unter Hitze undKälte.
3) Arbeit unter chemischen und physikalischen Einflüssen (diese Schwerarbeit ist nicht vom Dienstgeber zu melden).
4) Verbrauch von 2.000 (Männer) bzw. 1.400 (Frauen) Arbeitskilokalorien.
5) Pflege von Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf.
6) Arbeit trotz persönlicher Behinderung.
Die die Schwerarbeit auslösende Tätigkeit muss mindestens die Hälfte eines Monats ausgeübt werden, damit ein Schwerarbeitsmonat vorliegt.
 
Meldepflicht des Dienstgebers
Für den Dienstgeber besteht dabei ab 1.1.2007 die Verpflichtung, dem Träger der Krankenversicherung Zeiten zu
mel
den, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen. Zu melden sind Schwerarbeitszeiten nur für Männer, die das 40. Lebensjahr vollendet haben sowie für Frauen, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.
 
Zu melden sind
1. alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
2. die Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die solche Tätigkeiten verrichten, und
3. die Dauer dieser Tätigkeiten.
Die Meldung hat jeweils bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die begründete Vermutung des Vorliegens von Schwerarbeit ist für die Meldung ausreichend.
 
Welche Nachweis- oder Aufzeichnungspflichten des Dienstgebers gibt es?
Für die Gestaltung von Aufzeichnungen über die Schwerarbeit gibt es keinerlei Vorgaben, sie sollten jedoch
zu
mindest eine genaue Tätigkeitsbeschreibung des Dienstnehmers beinhalten.

Stand: 11. März 2009

Steuerberatungskanzlei
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