Unterschiedliche steuerliche Behandlung von Marketingtools.
Jeder Unternehmer will sich seinen Kunden ansprechend präsentieren. Dies kann von der einfachen Visitenkarte bis zur umfangreichen Corporate Identity samt Logo, Imagebroschüre und Internetauftritt reichen. Aus Sicht der Steuern stellt sich die Frage, ob es sich dabei immer um laufende und sofort absetzbare Aufwendungen handelt, oder ob diese zu aktivieren und auf mehrere Jahre verteilt abzusetzen sind.
Logo, Drucksorten, Werbemittel
Die Gestaltung eines professionellen Logos bietet die Möglichkeit, das eigene Unternehmen als eigene Marke zu positionieren und ist oft Basis vieler Werbemaßnahmen. Die Gestaltung eines Logos und von Drucksorten wie Visitenkarten, Briefpapier und auch Imagebroschüren ist steuerlich sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Kalender und Kugelschreiber mit Firmenaufschrift oder Logo, die Kunden überlassen werden, stellen auch keine Repräsentationskosten dar und sind daher steuerlich abzugsfähig.
Websites
Wird eine Website erworben, so besteht eine Aktivierungspflicht. Anschaffungskosten sind die Kosten für den Webdesigner, Grafiker, Programmierer. Das Datum der Inbetriebnahme, ab dem die Abschreibung beginnt, ist das Datum, ab dem die Website im Internet erreichbar ist (Online-Stellung). Die Nutzungsdauer einer Website wird nach herrschender Ansicht mit drei Jahren angenommen. Die Internet-Adresse kann auch ein unbefristetes Recht darstellen und ist dann nicht abnutzbar. Wenn Sie Ihre Website selbst erstellen oder einer Ihrer Mitarbeiter diese erstellt, so gilt ein Aktivierungsverbot, d.h., die entsprechenden Personal- und Sachaufwendungen sind laufender Betriebsaufwand. Ebenfalls laufender Betriebsaufwand sind laufende Aktualisierungen und Wartungen sowie Gebühren für den Internetprovider.
Stand: 10. Juni 2010