Kündigung nach Mobbing – Konkurrenzklausel wirkungslos
Hat ein Arbeitgeber durch sein Verhalten (hier: Zuweisung immer minderwertigerer Arbeiten, Mobbinghandlungen) eine für den Arbeitnehmer unerträgliche Arbeitssituation geschaffen, die diesen letztlich zur Kündigung veranlasste, kann er sich nicht mehr auf die Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel berufen. Dass sein schuldhaftes Verhalten Anlass für die Kündigung war, wäre für ihn schon aus den Umständen der Auflösung erkennbar gewesen.
Im Zuge des Verkaufs seines Einzelhandelsunternehmens hatte sich der schließlich “gemobbte” Arbeitnehmer ausbedungen, dass er weiterhin im Unternehmen als leitender Angestellter tätig sein sollte. Im Lauf der folgenden Jahre wurden ihm sukzessive immer minderwertigere Arbeiten zugewiesen, bis hin zur Reinigung der WC-Anlagen. Darüber hinaus kam es zu weiteren Mobbinghandlungen durch den Arbeitgeber. Die Situation für den Arbeitnehmer wurde vor allem aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers zunehmend unerträglich und führte auch zu psychischen Problemen, sodass der Arbeitnehmer letztlich kündigte. Das Motiv für seine Kündigung teilte er dem Arbeitgeber jedoch nicht mit.
Nachdem der Arbeitgeber erfuhr, dass der Arbeitnehmer unmittelbar anschließend bei einem Konkurrenzunternehmen ein neues Dienstverhältnis antrat, klagte er ihn auf Zahlung der im Dienstvertrag für den Verstoß gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel vorgesehenen Konventionalstrafe. Dagegen wandte der Arbeitnehmer ein, der Arbeitgeber habe durch sein schuldbares Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben und könne sich daher nicht auf die Konkurrenzklausel berufen.
Kündigung aus wichtigem Grund
Hat der Arbeitgeber einem Angestellten durch schuldbares Verhalten begründeten Anlass zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, so kann er die durch eine Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen. Um zur Verwirkung der Konkurrenzklausel zu führen, muss ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers so gravierend sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund zur Kündigung durch den Arbeitnehmer führt.
Im Kündigungsschreiben selbst muss nicht explizit enthalten sein, dass der Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat. Dies könnte der Arbeitnehmer gegebenenfalls auch erst in einem Prozess beweisen.
Quellen
OGH 15.1.2008, 10Ob 37/07z
AngG: §37