Konsumentenschutz bei drittfinanzierten Geschäften
Ein Verbraucher kann Einwendungen aus einem Kaufvertrag auch dem Finanzierer gegenüber erheben und die Zahlungen aus dem Darlehensvertrag einstellen. Diese Bestimmung des “Einwendungsdurchgriffs” kann aber nicht herangezogen werden, wenn sich der Geldgeber vertragswidrig verhält.
Einwendungen kann ein Konsument erheben, wenn die Ware mangelhaft ist oder der Verkäufer die vereinbarte Leistung nicht erbringt (zB wenn bei einem Auto nach dem Kauf Mängel auftreten, die zum Zeitpunkt der Übergabe nicht erkennbar waren).
Wirtschaftliche Einheit
Bedingung für einen Einwendungsdurchgriff ist, dass die Verträge mit dem Verkäufer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese ist anzunehmen, wenn Geldgeber und Verkäufer wegen derartiger Finanzierungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen (zB wenn ein Autoverkäufer neben dem Kaufvertrag auch zugleich einen Kreditvertrag bei einem Geschäftspartner vermittelt).
OGH 30. 5. 2007, 7 Ob 18/07h
KSchG: § 18