Klagen gegen ausländische Unternehmer
Seit 1.1.2007 sind die Handelsgerichte für eine Streitigkeit aus einem unternehmensbezogenen Geschäft zuständig, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet und das Geschäft aufseiten des Beklagten unternehmensbezogen ist. Ausländische Unternehmer wurden in dieser Bestimmung nicht explizit berücksichtigt. Um die rechtliche Lücke zu füllen, soll die bestehende Regelung nun analog auch auf diese Unternehmen angewendet werden können.
Damit fällt auch eine Klage gegen einen nicht im österreichischen Firmenbuch eingetragenen ausländischen Unternehmer in die Handelsgerichtsbarkeit, wenn
- dieser seinem Wesen nach den typischerweise im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern annähernd gleichzusetzen ist (was vor allem auf ausländische Gesellschaftsformen zutrifft, die mit einer AG oder GmbH vergleichbar sind),
- er am Ort seines Geschäftssitzes in einem – wenn auch qualitativ nicht dem Firmenbuch entsprechenden – Register eingetragen ist und
- das Geschäft auf seiner Seite unternehmensbezogen ist.
Die Klage gegen eine US-amerikanische “business corporation” unterliegt nach diesen Kriterien der Handelsgerichtsbarkeit, wenn das dem eingeklagten Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft auf ihrer Seite unternehmensbezogen war.
Quellen
OGH 28.4.2008, 2Ob67/08d
JN: §51 Abs1 Z1
ABGB: §§7, 921