Keine Gesellschaftsteuer bei “Zuzug” aus BRD
Deutschland hat das Kapitalverkehrsteuergesetz einschließlich der Gesellschaftsteuer abgeschafft. Dennoch ist die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer GmbH von Deutschland nach Österreich nicht der österreichischen Gesellschaftsteuer zu unterwerfen.
Das Gemeinschaftsrecht der EU legt für alle Mitgliedstaaten eindeutig fest, welche Gesellschaften als Kapitalgesellschaften gelten. Einzelne Mitgliedstaaten können die Gesellschaftsteuer abschaffen. Ist ein Vorgang (wie die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft) nun im ersten Staat von der Steuer befreit, heißt dies aber nicht, dass der andere Mitgliedstaat automatisch auf diesen Vorgang Gesellschaftsteuer erheben kann.
Vermieden werden soll jedenfalls, dass künstliche Konstruktionen allein dafür errichtet werden, um bewusst Steuervorteile zu erlangen.
Quellen
EuGH 8. 11. 2007, C-251/06, Ing. Auer
KVG: § 2 Z 5
Kapitalansammlungs-RL: Art 4