Kautionshinterlegung durch Rechtsanwalt – keine Betriebsausgabe
Die Stellung einer Kaution durch einen Rechtsanwalt für die Haftentlassung eines inhaftierten Klienten zählt nicht zu den direkten Pflichten eines Anwalts. Übernimmt er diese Zahlung für den Klienten, geschieht dies außerhalb der Ausübung seines Berufes. Wird nun diese Kaution als Teil einer Geldstrafe vereinnahmt, ist sie für den Rechtsanwalt nicht als Betriebsausgabe absetzbar.
Ein Beispiel aus dem Rechtsalltag: Der Rechtsanwalt vertrat einen ihm persönlich bekannten Freund seines Vaters als Klienten. Gegen diesen Klienten war ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung anhängig; am 10. 10. 2000 wurde der Klient aus der Untersuchungshaft gegen den Erlag einer Kaution in Form eines Sparbuches mit einer Einlage von 3 Mio S entlassen. Die Bereitstellung dieser Kaution erfolgte durch den Anwalt, weil sein Klient ihm im Gefangenenhaus “unter Tränen” versprochen habe, dass er selbstverständlich zur Verhandlung erscheinen werde.
Nach der Haftentlassung reiste der Klient wieder in die USA und erschien nicht zur Hauptverhandlung. Es erging ein Abwesenheitsurteil, mit dem er zu einer Geldstrafe von 9 Mio S verurteilt wurde, wovon 6 Mio S bedingt nachgesehen wurden; unter Einrechnung der U-Haft betrug die Geldstrafe 2,756.520 S. Diese wurde von der Kaution abgezogen und der Restbetrag an den Anwalt zurückgezahlt.
Betriebsausgaben – Anerkennung bei “Ausübung des Berufes”
Der Rechtsanwalt wollte nun den als Geldstrafe vereinnahmten Betrag bei der Steuererkärung 2001 als Betriebsausgabe geltend machen. Sein Eintreten für den Klienten begründete er damit, dass dieser ihm eine Vielzahl von Klienten vermittelt habe.
Damit eine Zahlung als Betriebsausgabe anerkannt wird, muss sie bei freiberuflich Tätigen in Ausübung des Berufes getätigt werden. Die Stellung einer Kaution für einen inhaftierten Klienten wird jedoch nicht in Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt vorgenommen. Die einem Rechtsanwalt zukommende Vertretungsbefugnis schließt das Stellen von Kautionen nämlich nicht mit ein.
Betriebliche Veranlassung von Ausgaben
Leistungen eines Rechtsanwaltes aus einer von ihm für einen Klienten übernommenen Bürgschaft sind auch dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn die Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Rechtsanwalt abhingen. Diese Abhängigkeit konnte der Anwalt im vorliegenden Fall aber nicht plausibel darlegen. Die Konsequenz: Die Kaution konnte nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt werden!
Quellen
VwGH 15. 1. 2008, 2005/15/0146
EStG: § 4 Abs 4