Investitionszuwachsprämie für 2004: Nachträgliche Geltendmachung
Die Investitionszuwachsprämie kann nur in der Steuererklärung des betreffenden Jahres geltend gemacht werden (Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung). Eine entsprechende Beilage kann man innerhalb der Berufungsfrist gegen den Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheid auch nachreichen.
Ziel dieser Regelung ist es, sowohl eine konzentrierte verwaltungsökonomische Verfahrensabwicklung als auch eine zeitnahe budgetäre Kalkulierbarkeit der befristet eingeführten Investitionszuwachsprämie zu ermöglichen.
Damit können für eine Investitionszuwachsprämie nur Wirtschaftsgüter berücksichtigt werden, die in einer Beilage angegeben sind, die bis zur erstmalig eintretenden Rechtskraft (= vor Ablauf der Berufungsfrist) vorgelegt wird. Dies gilt auch in Fällen, in denen ein Bescheid nachträglich aufgehoben und durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Bisher gültige Informationen, die dieser Ansicht des BMF widersprechen, treten damit außer Kraft bzw. werden entsprechend geändert.
Quellen
Info des BMF vom 4. 2. 2008, BMF-010203/0065-VI/6/2008
EStG: § 108e Abs 4