GmbH als Baustellenkoordinator – wer haftet bei Arbeitsunfall?
Wird vom Bauherrn eine juristische Person (zB eine GmbH) zum Baustellenkoordinator bestellt, hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. Eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit dieser “benannten Person” für die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Bei Bauarbeiten kam es zu einem schweren Arbeitsunfall und ein Arbeitnehmer verunglückte tödlich. Für schuldig wurde der verantwortliche Baustellenkoordinator befunden, der es verabsäumt hatte, den erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan den konkreten Anforderungen entsprechend anzupassen.
Dieser wandte jedoch ein, dass nicht er zur Verantwortung zu ziehen wäre, sondern sein Arbeitgeber: Nicht er selbst wäre nämlich vom Bauherrn als Koordinator bestellt worden, sondern sein Arbeitgeber. Diese GmbH wiederum hatte ihn als ihren Mitarbeiter mit der Erfüllung der Leistungen des Baustellenkoordinators “beauftragt”.
Bestellung zum Baustellenkoordinator
Der Bauherr kann mit der Durchführung der Aufgaben der Planungs- bzw Baustellenkoordination einen Baustellenkoordinator betrauen. Dieser muss die entsprechenden Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten erfüllen und ist auch für Sicherheit und Gesundheitsschutz zuständig. Als Koordinator kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben für sie zu benennen. Damit soll für alle Beteiligten und Behörden jederzeit klar erkennbar sein, wer für die Koordination zuständig ist.
Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.
Benennung durch Baustellenkoordinator
Im Unterschied zur Bestellung als Koordinator erfolgt die “Benennung” einer natürlichen Person zur Wahrnehmung der Koordinationsaufgaben durch den Koordinator und nicht durch den Bauherrn; zu ihrer Wirksamkeit sind auch keine weiteren Voraussetzungen gefordert.
Der betroffene Mitarbeiter, der zur Verantwortung gezogen werden soll, wurde also nicht direkt vom Bauherrn als Koordinator bestellt – er wurde nur vom Baustellenkoordinator, seinem Arbeitgeber, benannt.
Haftung und Strafbarkeit
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz sieht Strafbarkeit des Bauherrn, des Projektleiters, des Planungskoordinators und des Baustellenkoordinators vor; der davon zu unterscheidende “Benannte” findet sich in diesem Katalog nicht. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des “Benannten” wäre mangels ausdrücklicher Strafbestimmung also nur dann gegeben, wenn der bestellte Koordinator die von ihm benannte Person auch als verantwortlichen Beauftragten bestellt hätte und zudem dem zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung hätte zukommen lassen. Dies war hier nicht der Fall.
Quellen
VwGH 25.4.2008, 2007/02/0119
BauKG: §3 Abs2, §10