Geschäftsführer haftet für SV-Beiträge
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde von der Gebietskrankenkasse zur Zahlung einbehaltener Dienstnehmerbeiträge verpflichtet, die von der GmbH nicht an die GKK weitergeleitet worden waren. Seine Rechtfertigung, dass die Muttergesellschaft die dafür nötigen finanziellen Mittel nicht freigegeben hätte, befreit ihn jedoch nicht von der Haftung für die offenen Beiträge. In diesem Fall hätte er die Funktion als Geschäftsführer entweder zurücklegen oder notfalls rechtliche Schritte setzen müssen.
Zu den Pflichten eines Geschäftsführers zählen die Melde- und Auskunftspflichten sowie die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge. Können diese Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden, so haftet der Geschäftsführer als Vertreter der GmbH.
Diese Haftung setzt voraus, dass er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. Ein Vorenthalten der Dienstnehmeranteile an SV-Beiträgen liegt nicht nur dann vor, wenn diese bei der Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden SV-Beitrag bei der Auszahlung.
Maßnahmen bei faktischer Behinderung
Ein Geschäftsführer ist im Falle der Behinderung durch andere Geschäftsführer, durch Gesellschafter oder durch dritte Personen verpflichtet, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Bleibt der Geschäftsführer weiterhin tätig, obwohl er sich in seiner Pflichterfüllung behindert sieht, verletzt er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Entrichtung der die Gesellschaft treffenden Abgaben.
Quellen
VwGH 20. 2. 2008, 2005/08/0129
ASVG: § 67 Abs 10