Forschungsstipendium: keine Steuerfreiheit
Wird ein Universitätsassistent unter Entfall der Bezüge dienstfrei gestellt und bezieht er in der Zwischenzeit ein “APART-Stipendium” von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Höhe von 45.107,14 € jährlich, so sind die im Rahmen des Stipendiums bezogenen Beträge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Beihilfen zur unmittelbaren Förderung von Wissenschaft und Forschung und Beihilfen, die auch der Finanzierung des Lebensunterhaltes des Wissenschafters dienen.
Eine Beihilfe, die den Lebensunterhalt des Wissenschafters finanzieren soll, ist nur dann steuerfrei, wenn sie für eine Tätigkeit im Ausland gewährt wird, die der Wissenschaft oder der Forschung (oder der Kunst) dient. Durch diese Differenzierung soll Wissenschaftern ein vorübergehender Auslandsaufenthalt nahegelegt werden; zudem ist ein Auslandsaufenthalt typischerweise mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Beschränkung der Steuerbefreiung
Es werden jedoch nur Tätigkeiten im Ausland begünstigt, die tatsächlich der Wissenschaft oder Forschung “dienen”. Davon kann man etwa ausgehen, wenn Kontakt mit ausländischen Wissenschaftern aufgenommen wird oder im Ausland gelegene Quellen untersucht werden. Ist hingegen der Umstand, dass sich der Wissenschafter im Ausland aufhält, für Wissenschaft oder Forschung in keiner Weise förderlich, ist die Beihilfe nicht steuerbefreit.
Quellen
VwGH 20. 2. 2008, 2006/15/0171
EStG: § 3 Abs 1 Z 3 lit d, § 25 Abs 1 Z 1 lit a, § 32 Z 1 lit a