Sachverhalt
Die deutsche Finanz verweigerte die Rückerstattung von Vorsteuern, da der entsprechende Antrag nicht eigenhändig vom Steuerpflichtigen (der Firma Yaesu Europe) unterschrieben war, sondern von deren deutschen Anwälten. Die Anwälte wiesen darauf hin, dass sie im Auftrag gehandelt haben und legten eine entsprechende Vollmacht vor.
Entscheidung
Der europäische Gerichtshof hat nun entschieden, dass der Begriff „Unterschrift“ in der entsprechenden Richtlinie, die das Vorsteuerrückerstattungsverfahren regelt, ein gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Dieser sei so auszulegen, dass der Vorsteuerrückerstattungsantrag nicht zwingend vom Steuerpflichtigen selbst zu unterschreiben ist, sondern dass die Unterschrift eines Bevollmächtigten ausreichend ist.
Stand: 12. Juli 2010