Einladung nach Fuerteventura – Bewertung einer Incentive-Reise im Steuerbescheid
Wenn der Geschäftspartner des Dienstgebers zu einer Reise nach Fuerteventura einlädt, gilt dieser Urlaub als Arbeitslohn von dritter Seite. Der Wert der Reise muss im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen werden. Bei der Bewertung zählen marktübliche Preise – nicht die tatsächlich aufgewendeten Kosten.
Ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug liegt vor, wenn der Dienstgeber oder der Vertragspartner des Dienstgebers einem Dienstnehmer einen geldwerten Vorteil zukommen lässt. Diese Vorteile können von einer kostenlosen Wohnung über Bekleidung, Kost bis zur Überlassung von Kraftfahrzeugen oder Handys zur Privatnutzung reichen. Auch eine von einem Dritten (zB Geschäftspartner des Arbeitgebers) bezahlte Incentive-Reise ist in der Steuererklärung bzw Arbeitnehmerveranlagung zu erfassen.
Diese geldwerten Vorteile sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Das sind jene Beträge, die Steuerpflichtige aufwenden hätten müssen, um sich die jeweiligen Güter am Verbrauchsort selbst zu beschaffen. Dies wäre also jener Preis, den man aktuell im Reisebüro für die Reise nach Fuerteventura bezahlt hätte. Die tatsächlichen Kosten, die der Arbeitgeber oder der Vertragspartner für die Anschaffung ausgegeben hat, spielen keine Rolle.
UFS Salzburg 18. 7. 2007, RV/0733-S/06
EStG: § 15