Doppelte Haushaltsführung – was gilt für homosexuelle Paare?
Gleichbehandlung heißt es in der Steuererklärung! Wenn ein Jobwechsel doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten mit sich bringt, können diese Kosten auch im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft geltend gemacht werden.
Bleiben Partner, Familie und Lebensmittelpunkt am alten Wohnort, werden die zusätzlich anfallenden Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt. Denn eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung gilt als nicht privat veranlasst, wenn der Ehepartner am Familienwohnsitz selbst arbeitet und steuerlich relevante Einkünfte erzielt. Dann ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort des Arbeitsplatzes nicht zumutbar, entstehende Kosten werden als Werbungskosten anerkannt.
Kein Unterschied für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften
Diese Regelung gilt auch für Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, wobei zwischen kinderlosen Paaren und Familien mit Kindern nicht generell unterschieden wird. Kinder sind somit keine zwingende Vorraussetzung für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Eine sachliche Begründung, warum nun eine Lebensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partner anders beurteilt werden sollte, gibt es nicht.
UFS Klagenfurt 14. 6. 2007, RV/0094-K/06
EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1