Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen
Geschäftsunterlagen sind entsprechend der Bundesabgabenordnung grundsätzlich sieben Jahre aufzubewahren.
Bei Platzmangel können ab Jänner 2009 nun also Akten und Belege, die mit 31.12.2001 oder älter datiert sind, entsorgt werden. Bei abweichenden Wirt-schaftsjahren verlängert sich diese Frist um ein Jahr. Bei Unterlagen, die Grundstücke betreffen, verlängert sich die Frist auf zwölf Jahre.
Ausgenommen davon sind auch Unterlagen für anhängige Verfahren – oder wenn solche zu erwarten sind. In diesem Fall sind sie bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuheben.