Aufbewahrung von Unterlagen
Bücher, Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind jedenfalls 7 Jahre aufzubewahren (§ 132 BAO).
Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, können somit seit dem 1.1.2011 die Unterlagen des Jahres 2003 vernichtet werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr dürfen die Unterlagen des Wirtschaftsjahres 2002/2003 vernichtet werden.
Verlängerung der Aufbewahrungspflicht
– Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen verlängert sich, wenn diese in einem anhängigen Abgabenberufungsverfahren von Bedeutung sind, oder wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind (§ 132 BAO).
– Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind 12 Jahre aufzubewahren, in besonderen Fällen sind sie sogar 22 Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 10 UStG).
– Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind 12 Jahre aufzubewahren, in besonderen Fällen sind sie sogar 22 Jahre aufzubewahren (§ 18 Abs. 10 UStG).
Stand: 04. Jänner 2011