Arbeiterkammergesetz neu – Interessenvertretung auch für freie Dienstnehmer
Freie Dienstnehmer wurden mit der BMSVG-Novelle in den Geltungsbereich der Abfertigung Neu einbezogen und insofern Arbeitnehmern gleichgestellt. Diese Gleichstellung findet nun auch Eingang in das Arbeiterkammergesetz.
Freie Dienstnehmer werden ab 1. 1. 2008 auch hinsichtlich der Arbeiterkammerzugehörigkeit Arbeitnehmern gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn sie geringfügig beschäftigt sind oder arbeitslos werden. Damit
- fallen sie in den Interessenvertretungsauftrag der Arbeiterkammern und sind von deren Aufgabenstellung mit umfasst,
- sind sie aktiv und passiv zu den Vollversammlungen wahlberechtigt, und
- sind analog Arbeitnehmern umlagepflichtig, müssen also die entsprechenden Beiträge bezahlen.
Quellen
BGBl I2007/97, ausgegeben am 28.12.2007