Abfertigung neu: Gültigkeit einer Übertrittsvereinbarung
Das System der Abfertigung neu gilt sei dem 1.1.2003 – ein Umstieg in das neue System konnte aber schon vorab für all jene Arbeitsverhältnisse vereinbart werden, die bis zum 31. 12. 2002 bestanden. Eine zB am 19. 12. 2002 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche Vereinbarung über den Übertritt ins System Abfertigung neu ist damit zulässig und wirksam.
Erklärt nun ein Arbeitnehmer den Übertritt ins System Abfertigung neu, dann steht ihm nach Beendigung des Dienstverhältnisses der entsprechende Beitrag der Abfertigung neu von der Mitarbeitervorsorgekasse zu. Er kann aber keine weiteren Abfertigungsansprüche vom Arbeitgeber einfordern (zB Abfertigungsanspruch von 3 Monatsentgelten nach 5-jähriger Tätigkeit für den Arbeitgeber).
Quellen
OGH 27.5.2008, 8ObA 31/08d
BMSVG: §47 Abs1