Bis Ende Februar müssen spendenbegünstigte Organisationen die erhaltenen Spenden melden
Schon seit längerem ist es bei der steuerlichen Geltendmachung von Spenden an spendenbegünstigte Empfangendenorganisationen (z.B. Museum, öffentliche Kindergärten und Schulen, freiwillige Feuerwehr, mildtätige und karitative Einrichtungen, Tierschutzvereine etc.) zu Vereinfachungen für Spender:innen gekommen. Anstelle der Geltendmachung im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw. Steuererklärung durch einzelne Spender:innen, übermittelt die spendenbegünstigte Organisation (mit fester örtlicher Einrichtung im Inland) unter bestimmten Voraussetzungen die relevanten Informationen direkt an das Finanzamt, sodass die steuerliche Berücksichtigung automatisch erfolgt. Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 ist die Spendenabsetzbarkeit überdies, z.B. auf die Bereiche Bildung oder Sport, ausgedehnt worden. Schließlich ist es noch zu einer Vereinfachung des Verfahrens i.Z.m. den Spendenbegünstigungen gekommen.
Die spendenbegünstigten Organisationen müssen den Gesamtbetrag der im Jahr 2024 von der jeweiligen Person geleisteten Spenden bis spätestens Ende Februar 2025 an das Finanzamt melden (mittels FinanzOnline, wobei das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben zur Anwendung kommt). Die von den Spendenempfängern beim Finanzamt eingelangten Übermittlungen können von Spender:innen in FinanzOnline im Detail nachvollzogen werden (vergleichbar übermittelter Lohnzettel).
Spenden können übrigens dann grundsätzlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn der bzw. dem Spendenempfangenden Vor- und Zuname wie auch das Geburtsdatum der Spendenden nicht bekannt sind bzw. die Datenübermittlung an das Finanzamt explizit untersagt wurde. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei Fehlern im Übermittlungsprozess, können glaubhaft gemachte Spenden im Wege der Veranlagung steuerlich berücksichtigt werden.