Erneute BMF-Info zu steuerlichen Erleichterungen bei der aktuellen Hochwasserkatastrophe

01.07.2024

Das BMF hat am 14. Juni 2024 eine Information zu steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der aktuellen Hochwasserkatastrophe veröffentlicht (GZ 2024-0.445.738). Dabei handelt es sich beinahe um eine wortgleiche Information, wie sie bereits im August 2023 vom BMF veröffentlicht worden ist (siehe dazu KI 09/23).

Der Überblick über die Maßnahmen, welche steuerliche Erleichterungen für Betroffene von insbesondere Hochwasserschäden und Erdrutschungen bringen sollen, beinhaltet folgende Themenbereiche:

  • Verlängerung von Fristen;
  • Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen;
  • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter;
  • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden;
  • Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen;
  • Liebhabereibeurteilung – Hochwasser als Unwägbarkeit;
  • Außergewöhnliche Belastungen i.Z.m. Hochwasserschäden;
  • Freibetragsbescheid;
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben;
  • Abstandnahme von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer.

Zwei Themenbereiche werden nachfolgend detaillierter dargestellt, da es hierbei zu (leichten) Änderungen im Vergleich zum Vorjahr gekommen ist bzw. dieses Themengebiet zuletzt nur sehr kurz abgehandelt wurde.

Bei der Liebhabereibeurteilung führt die BMF-Info aus, dass Naturkatastrophen wie z.B. Hochwasser unvorhersehbare Ereignisse darstellen und nicht zu einer Liebhabereibeurteilung einer Betätigung führen, wenn vor dem Eintritt des Ereignisses eine Gewinnerzielungs- bzw. Überschusserzielungsabsicht darstellbar war. Umstände wie durch Unwägbarkeiten aufgetretene unvorhergesehene Aufwendungen oder Einnahmenausfälle, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, können demnach nicht allein zu einer Qualifizierung der Betätigung als Liebhaberei führen.

Wird eine Betätigung aufgrund von Unwägbarkeiten beendet, liegt im abgeschlossenen Zeitraum eine Einkunftsquelle vor, sofern bis zum Zeitpunkt der Beendigung die Absicht der Erzielung eines Gesamtgewinns bzw. Gesamtüberschusses nachvollziehbar bestanden hat. Da Prognoserechnungen für die Liebhabereibeurteilung maßgebend sind, müssen hier einnahmen- und ausgabenseitig steuerliche Auswirkungen neutralisiert werden, sofern diese auf unvorhergesehene Ereignisse in den tatsächlichen Ergebnissen vergangener Jahre zurückzuführen sind.

Als Begünstigung für von der Hochwasserkatastrophe (gilt genauso für Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) betroffene Steuerpflichtige kann der BMF-Info folgend auch von der Festsetzung der Grunderwerbsteuer Abstand genommen werden, sofern zum Zwecke der Absiedelung ein grunderwerbsteuerlicher Tatbestand wie z.B. der Kauf eines Ersatzgrundstücks gesetzt wurde. Damit keine Grunderwerbsteuer auf die Ersatzbeschaffung anfällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. So müssen die Absiedelung und folglich die Ersatzbeschaffung durch einen durch höhere Gewalt ausgelösten Notstand veranlasst sein. Das Ersatzgrundstück muss mit dem ursprünglichen Grundstück im Wesentlichen vergleichbar sein – jedenfalls kann bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer der glaubhaft gemachte gemeine Wert des ursprünglichen Grundstücks von der Bemessungsgrundlage des Ersatzgrundstücks abgezogen werden. Überdies muss die Verlegung des Wohnsitzes (bzw. Sitzes) binnen 4 Jahren ab der Ersatzbeschaffung erfolgen. Schließlich muss auch der Eintritt des Schadens durch die Naturkatastrophe entsprechend nachgewiesen werden (z.B. Bestätigung durch die Gemeinde oder durch öffentliche Einrichtungen wie die Feuerwehr).

Steuerberatungskanzlei
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