Welche Neuerungen bringt die Novelle zum Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz?
Hauptaufgabe des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ist es, die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Arbeitnehmern zu sichern und einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmungen zu ermöglichen. Die nunmehr vorliegende Novelle, welche mit 1.9.2021 in Kraft getreten ist, enthält neben der Abschaffung des Kumulationsprinzips auch eine Reihe von Klarstellungen und Verwaltungsvereinfachungen.
Im Rahmen der Novelle wurde der Entsendebegriff an den Entsendebegriff der EU-Entsenderichtlinie angepasst und damit der Ausnahmenkatalog erweitert, wodurch künftig bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich des LSD-BG zur Gänze ausgenommen sind. Auch Entsendungen zu Schulungszwecken sowie die Lieferung und Abholung von Waren durch entsandte Arbeitnehmer sind künftig vom gesetzlichen Anwendungsbereich ausgenommen.
In Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie finden bei Entsendungen oder Überlassungen nach Österreich ab einer Tätigkeitsdauer von mehr als zwölf Monaten die österreichischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen (durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zur Gänze Anwendung, soweit sie günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Herkunftsstaat des Arbeitnehmers.
Durch die Novelle kommt es zum Entfall des bisher geltenden Kumulationsprinzips („Bestrafung pro Arbeitnehmer“). Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer liegt künftig somit nur noch ein einziges Vergehen vor. Auch wurde der Strafrahmen für Unterentlohnung neu geregelt und beträgt nun bis zu € 400.000,00.
Abschließend sieht die Novelle zudem auch eine Reihe von Entbürokratisierungsmaßnahmen vor. So können künftig Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten werden. Bisher war die Bereithaltung in englischer Sprache nur in Bezug auf den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel möglich. Auch gelten bei kurzen Entsendungen bis zu 48 Stunden vereinfachte Bereithaltungspflichten, sodass im Rahmen derer nur mehr der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und die Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten sind.
Stand: 6. Oktober 2021