Wichtiges bis zum Jahresende! (Update 15.12.2020)

15.12.2020

Absetzbarkeit von Spenden: Höhere Grenze aus 2019 anwendbar?

Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10% des Gewinns bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Laut Entwurf des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz soll, wenn der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger ist als im Jahr 2019, die höhere Grenze aus 2019 gelten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Gutscheine statt Weihnachtsfeier für Mitarbeiter?

Betriebsveranstaltungen, wie z.B. Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (Geldgeschenke aber immer steuerpflichtig). Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1. 11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365,00 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteueränderungen des E-Commerce Paketes von 1.1. auf 1.7.2021 verschoben

Aufgrund der Verschiebung des E-Commerce Paketes auf EU-Ebene sollen bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 nun erst mit 1. Juli 2021 (und nicht mit 1.1.2020) in Kraft treten. Dies betrifft etwa

– die Erweiterung des One-Stop-Shops,

– die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel,

– die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von bestimmten Plattformen als Steuerschuldner.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Umsatzsteuerliche Auswirkungen des BREXIT

Aus heutiger Sicht läuft das Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich mit Ende des Jahres ab. Dies zieht umfangreiche Änderungen in vielen rechtlichen Bereichen nach sich. Hier eine (unvollständige) Auswahl zu den umsatzsteuerlichen Änderungen:

– Umsatzsteuerlich gilt das Vereinigte Königreich ab 1.1.2021 als Drittland.

– Für Warenlieferungen aus Österreich in das Vereinigte Königreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen sondern jene für Ausfuhrlieferungen zur Anwendung.

– Für Warenlieferungen aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich kommen nicht mehr die Regelungen für innergemeinschaftlicher Erwerbe sondern jene für die Einfuhrumsatzsteuer zur Anwendung.

– Abweichende Regelungen gelten für Lieferungen von Gegenständen nach Nordirland – hier werden nordirische Unternehmen auch eine eigene neue Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID mit dem Präfix „XI“) bekommen.

– Auch viele andere Bereiche der Umsatzsteuer (wie z.B. Versandhandel, sonstige Leistungen, Konsignationslager, Lohnveredelung, …) sind vom BREXIT betroffen. Zu beachten ist unter anderem, dass eine Vorsteuervergütung für britische Vorsteuern aus dem Jahr 2020 nur bis zum 31. März 2021 über FinanzOnline beantragbar ist.

Dies ist nur eine Übersicht zu einigen umsatzsteuerlichen Eckpunkten. Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Auch die Bereiche Ertragssteuern, Verbrauchssteuern und Zolls sind wesentlich vom BREXIT betroffen. Sollten Sie Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, ist jedenfalls eine individuelle Beratung empfehlenswert, um allfällig notwendige Registrierungen und Umstellungen in Ihrem Rechnungswesen bzw. in Ihrer Fakturierung durchführen zu können.

Das Finanzministerium bietet zudem auf www.bmf.gv.at umfangreiche Informationen zu den Themen Zoll & Brexit sowie Steuern & Brexit.

Umsatzsteuersatzsenkungen

Im Initiativantrag zum COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ist folgendes vorgesehen:

– Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 5% soll für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikationen (mit Ausnahme von Zeitungen und andere periodische Druckschriften!) bis 31.12.2021 verlängert werden.

– Für bestimmte Reparaturdienstleistungen (z.B. für Fahrräder, E-Bikes, Schuhe, Lederwaren, Kleidung, Haushaltswäsche) soll der Steuersatz ab 1.1.2021 unbefristet auf 10% gesenkt werden.

– Der Steuersatz für die Lieferung, den innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10%.

Die Gesetzeswerdung des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bleibt abzuwarten.

Jahresbeleg Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen aus 2017 bei Mehrfachversicherung

Ist man in der Sozialversicherung mehrfachversichert und überschreitet insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, so ist eine Rückerstattung von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen möglich.

  • Auf Antrag ist die Rückerstattung der Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 noch bis 31.12.2020 möglich.
  • Die Rückerstattung von Pensionsversicherungsbeiträgen ist ohne zeitliche Befristung möglich.

Zu beachten ist, dass die Rückerstattung der Beiträge lohn-, bzw. einkommensteuerpflichtig ist.

Pensionsrückstellungen: Wertpapierdeckung prüfen

Pensionsrückstellungen müssen in einem bestimmten Ausmaß durch Wertpapiere gedeckt sein. Eine Wertpapierunterdeckung führt zu zusätzlichen Steuerbelastungen. Fehlende Wertpapiere sollten daher rechtzeitig angeschafft werden.

Gewinnfreibetrag: Investitionen bis zum 31.12.2020?

Zur optimalen Ausnutzung des Gewinnfreibetrags sind, wie schon im November berichtet, oft Investitionen z.B. in bestimmte qualifizierte Wertpapiere bis zum Jahresende erforderlich.

Hinweis

Diese Informationen sind auf dem Stand vom 14.12.2020. Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde vom Nationalrat beschlossen. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
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