Die neue Gastgewerbepauschalierungs-Verordnung ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
Alle Unternehmer, die ein Gastgewerbe mit zugehöriger Gewerbeberechtigung betreiben, haben Anspruch auf sie, wenn
- keine Buchführungspflicht besteht und nicht freiwillig Bücher geführt werden,
- die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als € 255.000,00 betragen (falls das vorige Wirtschaftsjahr zwölf Monate umfasst hat).
Entscheidung bindend für drei Jahre
Wenn Sie sich für die Inanspruchnahme des Grundpauschales erstmals entscheiden, sind Sie in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren verpflichtet, ebenfalls das Grundpauschale in Anspruch zu nehmen.
Drei Bausteine
Das neue System beruht auf drei Bausteinen: Grundpauschale, Mobilitätspauschale sowie Energie- und Raumpauschale. Nur das Grundpauschale oder alle drei? Sie können nur das Grundpauschale für sich allein in Anspruch nehmen. Wenn Sie das Grundpauschale gewählt haben, können Sie sich noch für das Mobilitätspauschale und/oder das Energie- und Raumpauschale entscheiden. Bemessungsgrundlage für alle drei sind die Umsätze.
Grundpauschale: Dieses Pauschale beträgt 10 % der Bemessungsgrundlage – mindestens jedoch € 3.000,00 und höchstens € 25.500,00.
Mobilitätspauschale: 2 % der Bemessungsgrundlage – allerdings gilt: Es darf nicht höher sein als das höchste Pendlerpauschale (jedenfalls nicht höher als € 5.100,00).
Energie- und Raumpauschale: Dieses beträgt 8 % der Bemessungsgrundlage – höchstens jedoch € 20.400,00. Die Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, müssen außerhalb des Wohnungsverbandes gelegen sein.
Voll abzugsfähige Aufwendungen
Neben den Pauschalen können weitere Aufwendungen abgezogen werden, wie z.B. Ausgaben für Waren, Löhne und Lohnnebenkosten, Fortbildungen von Mitarbeitern, betriebliche Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung. Auch ein Gewinnfreibetrag (nur der Grundfreibetrag) und ein Bildungsfreibetrag dürfen abgezogen werden.
Stand: 10. Jänner 2013