Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten

01.03.2010

Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten müssen unbedingt eine aliquote Rückerstattungsverpflichtung enthalten. Sonst ist die Vereinbarung zur Gänze unwirksam. Dies hat nun der OGH in zwei Entscheidungen bestätigt.
 

Sachverhalt

Ein Unternehmen vereinbarte mit seiner Angestellten einen „Nachtrag zum Dienstvertrag“, in dem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin eine Aus- und/oder Weiterbildung zur Officemanagerin ermöglicht. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für diese Ausbildungsveranstaltung in der Höhe von € 3.600,00. Vereinbart wurde auch, dass sich, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren nach Erwerb der Kenntnisse aus der Weiterbildung durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildungsveranstaltung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung endet, die Arbeitnehmerin verpflichtet, die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtkosten für die oben genannte Ausbildungsveranstaltung zurückzubezahlen. Die Arbeitnehmerin nahm an dem vereinbarten Ausbildungskurs zur Officemanagerin teil und die Kosten wurden vom Unternehmen getragen. Etwa drei Monate nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kündigte die Arbeitnehmerin.

Das Unternehmen meinte daher, dass ihm 55/60stel der Ausbildungskosten zustehen. Die Arbeitnehmerin wendete ein, dass die Vereinbarung nichtig sei, da sie keine Aliquotierung enthalte.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht, Berufungsgericht und der OGH gaben der Arbeitnehmerin Recht. Die relevante gesetzliche Bestimmung (§ 2d Abs 3 AVRAG) regelt, dass die Vereinbarung der Rückerstattung von Ausbildungskosten nur dann zulässig sei, wenn auch eine Aliquotierung vereinbart sei.

Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum bewirke die fehlende Aliquotierung die gänzliche Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung. Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. Der Umfang der Nichtigkeit ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach dem Zweck der Verbotsnorm zu beurteilen.

Stand: 11. Februar 2010

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