Umsatzsteueränderung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ab 2010
Das Abgabenänderungsgesetz 2009, welches bisher als Regierungsvorlage vorliegt, bringt eine Neuregelung des Leistungsortes bei Dienstleistungen. Das Abgabenänderungsgesetz setzt damit das Mehrwertsteuerpaket der EU um.
Bisher grundsätzlich Ursprungslandprinzip
Bisher wurden sonstige Leistungen grundsätzlich dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Dies wird als Ursprungslandprinzip bezeichnet. Dienstleistungen eines österreichischen Unternehmens im Ausland sind entsprechend dem Ursprungslandprinzip grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer zu fakturieren. Von dieser grundsätzlichen Regel gibt es aber heute schon unzählige Ausnahmen wie z. B. bei Leistungen, die Grundstücke betreffen, Leistungen von Künstlern, Wissenschaftlern und Sportlern und den sogenannten Katalogleistungen, wie z. B. jene von Rechtsanwälten, Sachverständigen und auch Werbe-, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsdienstleistungen.
Ab 2010 grundsätzlich Empfängerortprinzip
Ab Anfang 2010 soll nun vom Ursprungslandprinzip zum Empfängerortprinzip gewechselt werden. Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, so wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo dieser sein Unternehmen betreibt. Dies gilt auch für nicht unternehmerisch tätige juristische Personen mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sind die Leistungsempfänger Nicht-Unternehmer, so wird die Leistung auch weiterhin an dem Ort erbracht, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Auch dazu soll es aber wieder zahlreiche Ausnahmen von der Grundregel geben. Einerseits sollen zum Teil bestehende Ausnahmen wie z. B. bei Grundstücken, Tätigkeitsleistungen, Vermittlungsleistungen, etc. beibehalten werden. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen und Getränken und bei Beförderungsleistungen sollen neue Regelungen eingeführt werden.
Auch dazu soll es aber wieder zahlreiche Ausnahmen von der Grundregel geben. Einerseits sollen zum Teil bestehende Ausnahmen wie z. B. bei Grundstücken, Tätigkeitsleistungen, Vermittlungsleistungen, etc. beibehalten werden. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, bei der Abgabe von Speisen und Getränken und bei Beförderungsleistungen sollen neue Regelungen eingeführt werden.
Neue Meldepflichten
Zusätzlich sind diese grenzüberschreitenden Dienstleistungen, für welche es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt, ab 1.1.2010 auch in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen. Dabei sind die eigene UID und jene des Leistungsempfängers anzugeben. In Zukunft wird also eine Aufzeichnungspflicht für alle UID-Nummern der Kunden bestehen.
Stand: 11. Mai 2009