Kurzarbeit Neu

05.06.2009

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit. Ziel ist es, die Beschäftigung bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern.
Mit Kurzarbeit kann ein zeitlich begrenzter Engpass infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder von Zulieferungen bzw. Betriebsmitteln überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen Arbeitnehmer genutzt werden. Die Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallstunde eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. für jede für Qualifizierung verwendete Ausfallstunde eine Qualifizierungs-unterstützung. Durch die Förderung des Arbeitsmarktservice (AMS) werden dem Arbeitgeber die Kosten der Kurz-arbeitsunterstützung bzw. der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.
Voraussetzungen:
1) Das Unternehmen muss
  1. vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sein,
  2. die nicht saisonbedingt sind
  3. sondern auf unternehmensexterne Ursachen zurückzuführen sind.
2) Verständigung der regionalen Geschäftsstelle des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten sechs Wochen vor Einführung bzw. vier Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden).
3) Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. Abbau von Überstunden und Urlauben) unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien.
4) Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10 % und nicht über 90 % der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten – der vereinbarten Normalarbeitszeit.
5) Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere über den Geltungsbereich, den Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist.
6) Festlegungen über die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsangebote und das Ausbildungskonzept im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung.
Die Dauer der Kurzarbeit ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Im Einzelfall kann der maximale Beihilfenzeitraum von achtzehn Monaten letztmalig um maximal zwei Monate verlängert werden, sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit:
  1. bis zu 2 Monate Kurzarbeit > 1 Monat Behaltefrist
  2. bis zu 4 Monate Kurzarbeit > 2 Monate Behaltefrist
  3. bis zu 12 Monate Kurzarbeit > 3 Monate Behaltefrist
  4. mehr als 12 Monate Kurzarbeit > 4 Monate Behaltefrist
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann im Internet unter http://wbdb. ams.or.at/wbdb/kua/kua_ tool.jsp individuell berechnet werden. Werden die ausgefallenen Arbeitsstunden zur Weiterbildung genutzt, ist die Kurzarbeitsbeihilfe um 15 % erhöht.
Kurzarbeit mit Qualifizierung
Das Beschäftigungsförderungsgesetz führt das Instrument der Beihilfe bei Kurzarbeit mit Qualifizierung ein, das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anreize bieten soll, die ausfallende Arbeitszeit für Weiterbildung zu nutzen. Grundsätzlich gilt dasselbe wie bei der normalen Kurzarbeit. Nach der Richtlinie erhält der Arbeitnehmer jedoch eine um 15 % höhere Kurzarbeitsunterstützung als bei normaler Kurzarbeit. Der Arbeitgeber erhält dafür eine um 15 % höhere Beihilfe.
Im Fall der Kurzarbeit mit Qualifizierung muss die Sozialpartnervereinbarung nach der Richtlinie ein Ausbildungskonzept enthalten. Die Aus- und Weiterbildung muss insbesondere arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein. Zur Erstellung des Ausbildungskonzeptes soll vor allem Kleinbetrieben (bis 50 Mitarbeitern) das Instrument der Qualifizierungsberatung aktiv angeboten werden.
Geplant ist weiters, die neue Qualifizierungskurzarbeit durch eine Förderung der Ausbildungskosten zu ergänzen. Die entsprechenden Förderrichtlinien werden vom AMS noch ausgearbeitet werden.
Stand: 11. Mai 2009
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