Einstufung von Facharbeitern im KV-Arbeitskräfteüberlassung
Facharbeiter sind schon dann in eine der Facharbeiter-Lohngruppen des KV-Arbeitskräfteüberlassung einzustufen, wenn sie nur in untergeordnetem Ausmaß oder nur vorübergehend in ihrem Berufsfeld eingesetzt werden. Lediglich dann, wenn Facharbeiter für eine völlig berufsfremde Tätigkeit aufgenommen werden (zB eine für die Arbeit in Produktionsbetrieben aufgenommene Friseurin), hat die verrichtete Tätigkeit keinerlei Bezug zum abgeschlossenen Lehrberuf, sodass eine Facharbeitereinstufung nicht gerechtfertigt wäre.
Ein ausgebildeter Schlosser und ein ausgebildeter Kfz-Mechaniker wurden als überlassene Arbeitskräfte auf dem Flughafen Schwechat als Flugzeugbetanker eingesetzt. Darüber hinaus führten sie auch Reparatur- und Servicearbeiten an den verwendeten Tankfahrzeugen durch. Davon ausgehend wurden die beiden Arbeitnehmer als Facharbeiter in der Lohngruppe 3 des KV-Arbeitskräfteüberlassung eingestuft.
KV-Arbeitskräfteüberlassung
Bei der Lohngruppe 3 handelt es sich um die niedrigste Facharbeiter-Lohngruppe. Sie ist im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung wie folgt umschrieben: “Abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) oder gleichwertige Ausbildung mit Abschluss, auch Lehrabschlussprüfung in technologisch verwandten bzw technologisch ähnlichen Berufen; Befähigung berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst zu verrichten.”
Darüber hinaus gilt, dass Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung (Lehrabschlussprüfung) in eine der Facharbeiter-Lohngruppen einzustufen sind – es sei denn, dass sie tatsächlich ausschließlich außerhalb des erlernten Lehrberufs und auch außerhalb technologisch verwandter bzw technologisch ähnlicher Berufe eingesetzt werden.
Diese Bestimmungen sind vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Arbeitskräfteüberlassung zu sehen, bei der ja die zukünftigen Einsätze sehr oft nicht genau vorhersehbar sind. Maßgeblich sind daher das vereinbarte “Einsatzfeld” und die dafür überwiegend nötige oder prägende Qualifikation. Der bisherigen Berufstätigkeit bzw der Ausbildung des Arbeitnehmers kommt ein besonderer Stellenwert zu, weil für den Überlasser höherwertige Kenntnisse und Fertigkeiten auch dann wesentlich sind, wenn sie zeitlich nicht überwiegen.
Quellen
OGH 9.7.2008, 9ObA 91/07h
KV-Arbeitskräfteüberlassung