Gilt der KV auch für Ferialarbeiter?
Aufgrund der Besonderheiten eines Beschäftigungsverhältnisses als Ferialarbeiter gegenüber den “normalen” Dienstverhältnissen (zB die zwangsläufig kurze Dauer, die geringere Effizienz der Arbeitsleistung, die Notwendigkeit einer Einschulung) ist es zulässig, Ferialarbeiter vom Geltungsbereich eines Kollektivvertrags auszunehmen.
Zu den Kollektivverträgen zählt zB auch die Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten der österreichischen Privatbahnen (DBO). Sie regelt umfassend die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragspartner, insbesondere auch das Entgelt inkl Sonderzahlungen. Sie gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, die bei den Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind. Ausgenommen vom Geltungsbereich sind jedoch Lehrlinge, Gelegenheitsarbeiter (Arbeitnehmer, die nur stundenweise oder tageweise beschäftigt werden), Hausbesorger sowie Ferialpraktikanten, Ferialarbeiter und Volontäre.
Die KV-Parteien sind bei der Gestaltung des KV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Der Gleichheitssatz besagt, dass unterschiedliche Regelungen, die nicht auf tatsächlichen Unterschieden gründen, gleichheitswidrig sind. Sachliche Differenzierungen sind aber zulässig.
Ausnahme vom Geltungsbereich zulässig
Die Auslegung des KV ergibt hier den Schluss, dass unter “Ferialarbeitern” Personen zu verstehen sind, die sich während ihrer Ferien etwas dazuverdienen wollen, somit Schüler und Studenten. Wenn nun die KV-Parteien diese Personengruppe von der Anwendung ihres KV – der ja als umfassendes Regelungswerk die Gesamtbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern festlegt – ausgenommen haben, kann dabei keine Unsachlichkeit erkannt werden.
Die konkrete (Hilfs-)Tätigkeit der Ferialarbeiter unterscheidet sich zwar nicht wesentlich von derjenigen, die andere hauptberuflich Bedienstete im Unternehmen des Arbeitgebers ausüben, doch ergeben sich bei näherer Betrachtung erhebliche Unterschiede: Andere Bedienstete ziehen regelmäßig ihr notwendiges Einkommen aus ihrer Tätigkeit und sind daher als typische Adressaten eines KV zu werten. Schüler und Studenten stehen in der Regel nicht dauernd im Arbeitsleben, ihre regelmäßig auf die Ferien beschränkten Tätigkeiten sind daher zwangsläufig kürzer und mit der Notwendigkeit einer gewissen Einschulung durch den Arbeitgeber verbunden. Von einem dauernd im Arbeitsleben stehenden Arbeitnehmer wird daher in der Regel auch größere Effizienz erwartet werden dürfen.
Damit besteht aber zusammenfassend keine mittelbare Grundrechtsverletzung, wenn Ferialarbeiter aus dem Geltungsbereich des KV ausgeschlossen werden.
Quellen
OGH 20.8.2008, 9ObA 66/07g
ArbVG: §2
DBO-Privatbahnen: § 1 Abs 4