Haftung bei Gewässerverunreinigungen
Auch wenn eine Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können hinsichtlich einer Gewässerverunreinigung die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen nur von physischen Personen gesetzt werden. Die Verpflichtungen nach dem Wasserrechtsgesetz treffen daher nicht nur den Anlagenbetreiber, sondern auch den unmittelbaren Verursacher. Soweit also die schädliche Einwirkung dem Geschäftsführer des Anlagenbetreibers bzw auch anderen Mitarbeitern zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als “unmittelbare Täter” eine solidarische Verpflichtung.
Sind aber mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässerverunreinigung solidarisch zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) erst ein, wenn der Kostenersatz von allen solidarisch Haftenden nicht hereingebracht werden kann.
Wasserrechtsvorschriften
Nach dem Wasserrechtsgesetz hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird.
Quellen
OGH 6.5.2008, 1Ob65/08b
WRG: §31 Abs1 und Abs4