Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Schadensereignisses
Als Versicherungsfall im Schadenersatz-Rechtsschutz gilt das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.
Ein Versicherungsnehmer leitet seinen Anspruch, für dessen Durchsetzung er die Rechtsschutzdeckung begehrt, aus der Erstattung eines – seiner Meinung nach – falschen Gutachtens ab. Er macht als entstandenen Schaden jene Kosten geltend, die dadurch entstanden sind, dass das Verfahren nicht sogleich damit beendet wurde, dass der Antrag des Versicherungsnehmers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zurückgewiesen wurde.
Der Beginn der Vermögensverminderung und damit das Schadenereignis sind spätestens mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids (25. 5. 2001) der Wasserrechtsbehörde anzusetzen. Damit ist der Versicherungsfall vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags (Vertrag mit Wirkung ab 1. 6. 2001 abgeschlossen) eingetreten.
Quellen
OGH 9.7.2008, 7Ob87/08g
ARB2000: Art2.1., Art19.2.1.