Zuständigkeit für Klagen aus Arbeitsverträgen in der EU
Auch wenn ein Arbeitnehmer von einer Konzerngesellschaft aufgenommen und später von einer anderen Konzerngesellschaft mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter Anrechnung aller bisher erworbenen Ansprüche weiter beschäftigt wurde, kann der Arbeitnehmer nicht in dem Mitgliedstaat, in dem eine dieser Gesellschaften ihren Sitz hat, eine Klage gegen beide Konzerngesellschaften erheben.
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte gegenüber einem Beklagten, der seinen (Wohn-)Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat, wird von einer eigenen EG-Verordnung geregelt. Sie regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus anderen Mitgliedstaaten.
Werden mehrere Personen zusammen verklagt, ist eine Klage gemäß dieser Verordnung auch vor dem Gericht des Ortes möglich, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat. Bedingung dafür ist: Zwischen den Klagen muss eine so enge Beziehung gegeben sein, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint. Damit soll vermieden werden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Diese besondere Zuständigkeitsregel betreffend mehrere verklagte Personen kommt aber für Klagen aus individuellen Arbeitsverträgen nicht zur Anwendung.
Quellen
EuGH 22.5.2008, C-462/06, Laboratoires Glaxosmithkline
VO (EG) 44/2001: Art6 Nr1, Art19