Verpachtung und Veräußerung eines Reisebüros
Die Verpachtung eines Betriebs ist in der Regel noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen. Die Pachteinnahmen stellen Betriebseinnahmen dar und die Gewinnermittlung ist weiterhin in der bis zur Verpachtung gehandhabten Form durchzuführen: Der Verpächter erzielt daher Einkünfte aus der bisherigen Einkunftsart, zB solche aus Gewerbebetrieb.
Der ehemalige Filialleiter eines Reisebüros kaufte die Agentur und verpachtete diese sogleich – auf ein Jahr befristet – an eine GmbH, bei der er selbst den Posten eines Geschäftsführers bekleidete. Nach Ende der Befristung wurde das Reisebüro schließlich an die GmbH veräußert. Für die Beurteilung der Einnahmen gilt: Die Verpachtung ist keine Betriebsaufgabe – es wurde ein lebender Betrieb gekauft, verpachtet und schließlich wieder verkauft. Die Pachteinnahmen zählen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Weder handelt es sich bei den Einkünften aus der Verpachtung des Reisebüros um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, noch liegt ein Recht auf steuerfreie Behandlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Reisebüros vor.
Verpachtung keine Betriebsaufgabe
Bei Verpachtung eines Betriebs liegt üblicherweise keine Betriebsaufgabe vor. Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Betriebsinhaber die Absicht hat, den Betrieb nach Ablauf des Pachtvertrags nicht mehr weiterzuführen, und dies nach außen zu erkennen gibt.
Die Aufgabe eines Betriebs im Fall einer Verpachtung ist vor allem dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens tatsächlich veräußert werden und der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses daher mit dem vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen.
Solange der Betrieb nicht aufgegeben wurde, bildet die Gesamtheit der dem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter das Betriebsvermögen, die Pachteinnahmen stellen Betriebseinnahmen dar und die Gewinnermittlung ist weiterhin in der bis zur Verpachtung gehandhabten Form durchzuführen. Der Verpächter erzielt in einem solchen Fall Einkünfte aus der bisherigen Einkunftsart, also zum Beispiel solche aus Gewerbebetrieb.
Quellen
VwGH 25.6.2008, 2008/15/0088
EStG: §§23, 24